| 1. Allgemeines |
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| 1.1 |
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Geltung
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| 1.1.1 |
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Grundlage aller jetzigen und zukünftigen Angebote, Verträge und Leistungen sind die nachfolgenden Geschäfts- und Leistungsbedingungen. Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich.
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| 1.1.2 |
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Sind die zu erbringenden Leistungen eine Leistung im Sinne der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VBO) in ihren Zeilen A und B, so sind nachfolgende Reihenfolge Bestandteile des Vertrages:
- die Verdingungsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) in ihren Teilen A und B, sowie § 1 Ziff. 2 der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftbedingungen
- die Vorschriften des BGB
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| 1.1.3 |
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Kunde im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer und gelten daher nicht für Verbraucher. |
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| 2. Gerichtsstand |
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Als vereinbarter Gerichtsstand für beide Vertragspartner gilt der Sitz der Auftragnehmerin. |
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| 3. Toilettenvermietung |
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Gegenstand des Vertrages ist die Gestellung von mobilen Toiletten, deren Entsorgung und Betreuung. Die Miettoiletten werden in funktionstüchtigem Zustand geliefert. Der Service erfolgt in der Regel alle 14 Tage oder nach den Festlegungen des Mieters, wobei der Zeitpunkt durch den Vermieter festgelegt wird. Ausnahmen hierbei sind Veranstaltungen, wo der Service-Zeiten durch den Mieter festgelegt werden können.
Der Zugang zu den Kabinen ist vom Auftraggeber in dieser Zeit zu gewährleisten. Falls der Zugang nicht sichergestellt ist, gilt die Leistung seitens der Auftragnehmerin als erbracht.
Reklamationen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Die entsprechende Beseitigung gewährleisteter Beanstandungen berechtigen nicht zur Kürzung der Mietzinsen. Die Abrechnung erfolgt alle 4 Kalenderwochen. Drei Miettage werden als halbe Woche, vier Tage als ganze Wochen berechnet.
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| 4. Aufstellung der Miettoiletten/Zugangs- und Besichtigungsrecht |
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| 4.1 |
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Die Verlegung der Miettoiletten vom vertraglich festgelegten Standort bedarf der Zustimmung des Vermieters. |
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| 4.2 |
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Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Zugang gemäß Ziffer 3.3. zu den Mietgegenständen zu gewähren. |
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| 4.3 |
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Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu den Miettoiletten bis auf 10 m befahrbar zu halten oder die Miettoiletten bis auf 10 m an das Service- Fahrzeug zu bringen. Ist dies nicht möglich ist der Mehraufwand zur Durchführung des Service zu vergüten. Das gleich gilt bei Abholung der Miettoiletten. Ist der freie Zugang nicht gewährleistet, gilt die Servicetätigkeit als ausgeführt. |
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| 4.4 |
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Der Mieter hat in der Regel bei der Anlieferung der Miettoilette anwesend zu sein. Falls der Mieter oder sein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die Miettoiletten am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an. |
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| 4.5 |
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Der Mieter hat die gelieferten Miettoiletten unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls dem Vermieter innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen. |
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| 5. Benutzung |
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| 5.1 |
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Der Mieter verpflichtet sich die Miettoiletten ausschließlich zum Gebrauch als Miettoilette zu verwenden. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. |
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| 5.2 |
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Der Mieter ist verpflichtet, die Miettoiletten sachgerecht zu behandeln. |
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| 6. Termine |
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Bereitstellung, Liefer- und Servicetermine sind nur verbindlich, wenn sie seitens der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt wurden. |
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| 7. Gewährleistung und Haftung |
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| 7.1 |
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Ist die Miettoilette mangelhaft oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft oder wird er durch Fabrikationsmängel mangelhaft, so haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur nach den folgenden Bestimmungen. |
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| 7.2 |
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Miettoilette unverzüglich auf etwaige Qualitätsmängel zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich zu erheben. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Tagen beim Auftragnehmer eingeht. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. |
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| 7.3 |
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Entspricht die Miettoilette nicht der Gewährleistung, können wir nach unserer Wahl verlangen, dass der Auftraggeber den schadhaften Lieferungsgegenstand uns zur Reparatur übermittelt oder zur Reparatur vor Ort bereithält. |
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| 7.4 |
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Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu. |
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| 7.5 |
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Bei begründeten Mängelrügen haben wir zunächst das ausschließliche Recht auf zweimalige Nachbesserung, schlägt diese fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. |
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| 7.6 |
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Schadenersatzansprüche des Mieters jeder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer gleichgültig, ob mittelbare Schäden, Sachschäden oder Personenschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten des Vermieters liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. |
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| 7.7 |
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Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. |
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| 8. Haftung und Pflichten des Mieters |
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| 8.1 |
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Der Mieter ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zur Untervermietung oder dauerhafter Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. |
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| 8.2 |
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Der Mieter gewährleistet Schutz vor dem unbefugten Zugriff Dritter auf die Mietsache. |
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| 8.3 |
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Aus nicht sachgemäßem Gebrauch resultierende Reparatur-, Reinigungs-, Ersatzteil- und sonstige Kosten sind vom Mieter zu tragen. |
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| 9. Versicherung und sonstige Kosten |
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| 9.1 |
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Insoweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, bleibt jeglicher Schadenersatzanspruch gegen die Auftragnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. |
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| 9.2 |
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Voraussehbare Schäden werden bei Personenschäden auf 2,0 Mio. €, und bei Sachschäden auf 1,0 Mio. € begrenzt. |
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| 10. Beendigung der Mietzeit und Rückgabe |
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| 10.1 |
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Der Mieter verpflichtet sich die Rückgabe unverzüglich zu avisieren. |
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| 10.2 |
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Die Mietzeit endet mit dem individuell vertraglich vereinbarten Termin. Die Mietzeit endet nicht, wenn die Miettoilette nach der Abmeldung weiter in Anspruch genommen wird oder bei der Abholung nicht im Sinne der Ziffern 4.2. und 4.3. zugänglich ist. |
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| 10.3 |
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Der Nachweis für den Zugang der Abmeldung obliegt dem Mieter. |
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| 10.4 |
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Der Mieter kann den Mietvertrag nach der Auftragsbestätigung und vor Beginn der Mietzeit kündigen. Erfolgte bereits die Anlieferung der Miettoiletten ist der Aufwand für
Anlieferung, Abholung und Betriebsbereitmachung zu vergüten. |
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| 10.5 |
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Gibt der Mieter die Miettoilette nicht wie vereinbart zurück, so hat er für jede angefangene Woche dem Mietpreis zu zahlen. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung oder Mietzahlungen trotz Fristsetzung nach § 326 BGB nicht nach, kann der Vermieter Schadenersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eine neuwertigen Miettoilette geltend machen. |
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| 11. Zahlungsbedingungen |
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| 11.1 |
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Die Mietrechnungen für Miettoiletten und Serviceleistungen sind sofort zu zahlen. |
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| 11.2 |
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Leistungen und Preis werden vom Auftragnehmer freibleibend festgesetzt. |
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| 11.3 |
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Aufrechnung von Entgelten ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig oder nicht zugestanden ist. |
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| 11.4 |
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Auf Verlangen des Vermieters können gesonderte Zahlungsbedingungen (Vorkasse) festgelegt werden. |
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| 12. Zahlungsverzug |
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| 12.1 |
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Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der Auftragnehmerin ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 2,0 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutsche Bundesbank zu. |
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| 12.2 |
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Bleibt der Mieter mehr als acht Tage nach dem ersten Mahndatum in Verzug, hat die Auftragnehmerin das Recht die Miettoilette sofort in Besitz zu nehmen. |
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| 12.3 |
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Die unter 12.2. beschriebenen Rechte kommen auch im Falle der Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers zur Anwendung. |
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| 12.4 |
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Für jede Mahnung gilt der ein Kostensatz der Verwaltung von 5,00 € als vereinbart. |
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| 13. Sonstige Bestimmungen |
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| 13.1 |
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Änderungen von Vertragsinhalten bedürfen der Schriftform. |
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| 13.2 |
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Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Rechte aus Verträgen an Dritte zu übertragen. |
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| 13.3 |
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Teilwirksamkeiten der einzelnen Bestimmungen lassen die Wirksamkeit der anderen unberührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Ursprungsbestimmungen entsprechen. |
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| Pirna, Oktober 2007 |